Das Landeshundegesetz

Seit dem 01.01.2003 ist in Nordrhein-Westfalen das Hundegesetz (Landeshundegesetz- LHundG NRW) in Kraft.

Das neue Gesetz enthält Bestimmungen für die Halter und Halterinnen aller Hunde, d. h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen Landeshundeverordnung (LHV) nicht erfasst wurden.

 

 

In dem Landeshundegesetz werden alle Hunde in 4 Kategorien unterteilt, deren Halter jeweils unterschiedliche Pflichten zu erfüllen haben:

 

 

Kategorie

Gefährliche Hunde

Hunde bestimmter Rassen

Große Hunde

Kleine Hunde

Rassen

● Pitbull Terrier

● American Staffordshire Terrier

● Staffordshire Bullterrier

● Bullterrier

● Kreuzungen der oben genannten Rassen

● Hunde deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

 

● Alano

● American Bulldog

● Bullmastiff

● Mastiff

●Mastino Espanol

●Mastino Napoletano

●Fila Brasileiro

● Dogo Argentino

● Rottweiler

● Tosa Inu

● Kreuzungen der oben genannten Rassen

 

Hunde mit einer Widerristhöhe von

mindestens 40 cm

 

oder

 

einem Körpergewicht von

mindestens 20 kg

 

Hunde mit einer Widerristhöhe

unter 40 cm

 

und

 

einem Körpergewicht

unter 20 kg

 

Anzeigepflicht  *

Ja

Ja

Ja

Nein

Erlaubnispflicht   *

Ja

Ja

Nein

Nein

Leinenzwang (siehe unter Besonderheiten)

Ja

Ja

Ja

Ja

Maulkorbpflicht  *

Ja

Ja

Nein

Nein

Nachweis Sachkunde

Halter

Ja

Ja

Ja

Nein

Führer

Ja

Ja

Nein

Nein

Führungszeugnis (Belegart O)

Halter

Ja

Ja

Nach Aufforderung

Nein

Führer

Nach Aufforderung

Nach Aufforderung

Nein

Nein

Nachweis einer Haftpflichtversicherung**

Ja

Ja

Ja

Nein

Kennzeichnung durch Mikrochip

Ja

Ja

Ja

Nein

*  Anzeige, Erlaubnis und Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig

**Mindestversicherungssumme für Personenschäden 500.000 €, sonstige Schäden 250.000 €

 

 

Für alle Hundehalter gilt:

 

• Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht

 

Anleinpflicht in folgenden Bereichen:

  in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr

 

in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche

 

bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

 

in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

 

 

Besonderheiten bei großen Hunden:

 

• Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (gilt nicht innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufbereiche)

 

Sachkundenachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes, eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines von der Tierärztekammer benannten Tierarztes oder durch Nachweis einer mindestens 3-jährigen Haltung derartiger Hunde.

 

 

Besonderheiten bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen:

 

• Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (gilt nicht innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufbereiche)

 

• Nachweis der Zuverlässigkeit des/der Hundehalters/in durch ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; gleiches gilt für den/die Hundeführer/in auf Verlangen der Behörde

 

 

• Sachkunde des/der Hundehalters/in und Hundeführers/in (Link: http://www.enkreis.de/politikverwaltung/verwaltung/dienstleistung-a-z/dienstleistung/show/tierschutz-verhaltenspruefungen-fuer-hunde-sachkundepruefungen-fuer-hundehalter.html).

 

• gefährliche Hunde: Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes

 

• Hunde bestimmter Rassen: Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes, eines anerkannten Sachverständigen  bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle

 

• Hundehalter/in und Hundeführer/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben

 

• Hundehalter/in und Hundeführer/in muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen

 

• Sicherstellung der ausbruchssicheren und verhaltensgerechten Unterbringung

 

• Mitführen der Erlaubnis oder einer Kopie bzw. des Hundeausweises beim Ausführen des Hundes (ggf. Vorlage bei Kontrollen)

 

• Verbot des gleichzeitigen Führens von mehreren derartigen Hunden durch eine Person

 

• Abgabe oder Veräußerung eines Hundes nur an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes sind (nur nach Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt)

 

• Zucht und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten, ebenso das Halten ohne Erlaubnis

 

 

Besonderheiten bei gefährlichen Hunden:

 

Achtung: Eine Erlaubnis zur Haltung kann nur erteilt werden, wenn es ein besonderes Interesse oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

 

Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen

untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.

 

Bei der unerlaubten Einfuhr dieser Hunde handelt es sich um eine Straftat, die zur Anzeige gebracht wird; eine Haltungserlaubnis für diese Hunde kann nicht erteilt werden.

 

 Sollten sie durch das Veterinäramt aufgefordert worden sein, oder eine Anordnung erhalten haben einen Wesenstest mit ihrem Hund durchzuführen (z.B. nach einer Beißerei oder anderen Vorfällen), darf nur das Veterinäramt die Hundeprüfung abnehmen. In diesen Fällen finden Sie hier ihre Ansprechpartner: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm (Veterinäramt) Tel: 02336-932406